Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenaufträge

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben ausschließliche Gültigkeit für alle dem COMPACT-Magazin Verlag, Am Zernsee 9, 14252
    Werder (Havel) (im nachfolgenden Text Verlag genannt) erteilten Anzeigenaufträge, auch künftige. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher
    Anerkennung durch den Verlag wirksam. Insbesondere gilt dies auch für eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
  2. Der Verlag ist nicht verpflichtet, zugesandte Anzeigen zu veröffentlichen. Ein Anzeigenauftrag kommt nur durch schriftliche Annahme durch den Verlag
    zustande. Erfolgt keine schriftliche Annahme, so gilt der Anzeigenauftrag erst mit der Veröffentlichung als angenommen.
  3. Anzeigenaufträge können ohne Angabe von Gründen vom Verlag abgelehnt werden.
  4. Platzierungswünsche sind ebenso wie Wünsche des Auftraggebers, die Anzeige in einer bestimmten Ausgabe zu veröffentlichen, für den Verlag
    unverbindlich. Der Verlag ist jedoch bemüht, sich nach den Wünschen des Auftraggebers zu richten.
  5. Daueraufträge und Aufträge bis auf Widerruf müssen vor dem jeweiligen Anzeigenschlusstermin schriftlich gekündigt werden. Telefonische
    Abbestellungen sind für den Verlag unverbindlich. Daueraufträge sind beim ersten Erscheinen zu überprüfen, spätere Reklamationen sind unwirksam. Bei
    Nichtabnahme von Anzeigenaufträgen seitens des Kunden (z.B. wenn keine Anzeigentexte oder Vorlagen geliefert werden), ist der Verlag berechtigt, vom
    Kunden eine Abstands-Summe in Höhe von 20 % des jeweiligen Auftragspreises zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Verlag nach, dass
    diesem ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Die Anzeigenpreisliste des Verlages enthält keine Mehrwertsteuer. Der Verlag ist berechtigt, bei der Rechnungsstellung die gesetzliche Mehrwertsteuer
    zusätzlich in Ansatz zu bringen.
  7. Dem Anzeigenauftrag liegt die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige neueste Preisliste des Verlages zugrunde. Bei Anzeigenaufträgen mit
    längerer Laufzeit oder Daueraufträgen bis auf Widerruf gilt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung jeweils gültige neueste Preisliste.
  8. Einen Anspruch auf Rabatte hat der Auftraggeber nur, wenn dies bei Abschluss des Anzeigenauftrages im Voraus ausdrücklich vereinbart worden ist.
    Grundsätzlich können Rabatte nur kundenbezogen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn Vermittler/Agenturen zwischengeschaltet sind. Wird ein Auftrag,
    für den ein Rabatt vereinbart worden ist, aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht vollständig erfüllt, so hat der Auftraggeber die Differenz
    zwischen dem im Voraus eingeräumten und dem tatsächlich dem Umfang der veröffentlichten Anzeigen entsprechenden Nachlass dem Verlag
    nachzuvergüten. Vereinbarte Rabatte werden sofort bei jeder Rechnung in Abzug gebracht. Eine Rückerstattung am Ende des Jahres findet nicht statt.
    Etwaige Beanstandungen sind deshalb auch sofort nach Erhalt einer jeden Rechnung geltend zu machen.
  9. Werbeagenturen und Werbungsmittler haben ihre Angebote, Verträge und Abrechnungen mit Werbetreibenden grundsätzlich nach den Preisen des
    Verlages zu richten. Der Mittler darf die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung weder ganz noch teilweise an seinen Auftraggeber weitergeben.
    Gewerbsmäßige Vermittler erhalten eine AE-Provision von 15 %, wenn alle erforderlichen Arbeiten geleistet wurden, u.a. sind reproduktionsfähige Vorlagen
    oder Daten zur Verfügung zu stellen. Die AE-Provision vermindert sich auf 10 %, wenn dies nicht der Fall ist. Ein Anspruch auf Provision kann nur geltend
    gemacht werden, wenn zwischen Verlag und Auftraggeber noch kein direkter Abschluss in gleicher Sache besteht. Nur wenn ein Anzeigenauftrag direkt von
    der Agentur erteilt wird, wird die AE-Provision gewährt. Der Auftraggeber haftet bei Ausfall einer Werbeagentur (insbesondere bei Insolvenz) für die
    bestellten Anzeigen.
  10. Die Anzeigenrechnung ist sofort rein netto zur Bezahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der
    Rechnung in Verzug, so ist der Verlag berechtigt, ab Eintritt des Verzuges Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen. Der Verlag ist in einem solchen Fall des
    Zahlungsrückstandes ferner berechtigt, von der Veröffentlichung weiterer Anzeigen für den Auftraggeber abzusehen, und zwar auch dann, wenn zuvor
    schon eine entsprechende Zusage erteilt worden war. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Verlag einen Schadensersatz von 30% des Anzeigenpreises
    zu leisten, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Verlag nach, dass diesem ein geringerer Schaden entstanden ist.
  11. Bei Stornierung eines erteilten Anzeigenauftrages nach Annahme durch den Verlag oder vor Ablauf der Bindungsfrist gemäß Ziffer 1, müssen 50 % der
    Vergütung in Rechnung gestellt werden, die bei einer Veröffentlichung angefallen wäre. Nach dem Annahmeschluss kann ein Auftrag nicht mehr storniert
    werden.
  12. Beanstandungen müssen innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt beim Verlag schriftlich vorgebracht werden. Spätere Reklamationen sind
    ausgeschlossen. In diesem Fall gelten die Ausführung des Auftrags und der Rechnungsbetrag als genehmigt.
  13. Der Verlag übernimmt keine Haftung bei telefonischen Durchgaben von Anzeigentexten, insbesondere nicht für Übermittlungsfehler. Entsprechendes
    gilt für handschriftliche Manuskripte.
  14. Der Auftraggeber kann bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige, nach Wahl des Verlages,
    beanspruchen, dass das Entgelt entsprechend gemindert oder dass eine Ersatzanzeige veröffentlicht wird. Maßgebend für den Umfang des Anspruchs ist das
    Ausmaß, in welchem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung u. ä. sind
    ausgeschlossen, es sei denn, dem Verlag, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  15. Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn Anzeigen infolge von höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung nicht erscheinen.
  16. Die Veröffentlichung in anderen Medien von Anzeigen, die durch den Verlag gesetzt worden sind, bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung.
  17. Inhalt und Gestaltung redaktioneller Beiträge durch den Verlag berechtigen den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Anzeigenauftrages.
  18. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
  19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist Potsdam.